Erbschaftsteuer

Unter Erbschaftsteuer versteht man eine Steuer auf den Vermögenserwerb von Todes wegen, durch gesetzliche Erbfolge oder Testament bzw. Erbvertrag. Schenkungsteuer hingegen ist eine Steuer bei unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer werden in Deutschland aufgrund des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes von den Erwerbern erhoben. Sie wurden erstmals 1906 einheitlich im Deutschen Reich eingeführt, nachdem sie zuvor bereits in einigen Bundesstaaten bekannt waren.

Erbanfallsteuer

Die Steuer ist als Erbanfallsteuer ausgestaltet, sie knüpft also an den konkreten Erwerb des jeweiligen Erben, Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmers oder sonstigen Erwerbers an. Ihr Anknüpfungspunkt ist nicht – wie beim System der Nachlasssteuer, das in anderen Staaten gilt – das vom Erblasser hinterlassene Vermögen als Ganzes. Nach früheren anderen Rechtfertigungen findet die Erbschaftsteuer heute ihre Rechtfertigung in der erhöhten steuerlichen Leistungsfähigkeit des Erben sowie in der gewünschten Umverteilung von im Erbgang angehäuften Vermögen.

Verhältnis von Erbschaft- und Schenkungsteuer

Im deutschen Steuerrecht sind Erbschaft- und Schenkungsteuer im selben Gesetz grundsätzlich gleichlaufend geregelt. Schenkungsteuer ist eine Steuer auf den Erwerb von Vermögen durch Schenkung. Die Schenkungsteuer ergänzt insofern die Erbschaftsteuer, als diese anderenfalls sehr leicht durch Zuwendungen unter Lebenden umgangen werden könnte. Auch die Schenkungsteuer wird grundsätzlich beim Erwerber erhoben, jedoch haftet der Schenker neben dem Beschenkten (§ 20 ErbStG).

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen für die Erbschaftsteuer finden sich im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sowie in der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung. Die Steuer ist eine Landessteuer, für die der Bund nach Art. 105 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit besitzt. Die Bewertung des angefallenen Vermögens richtet sich, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes.

Freibeträge

Jedem unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG) steht ein persönlicher Freibetrag zu, der sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen unter Lebenden gilt, § 16 ErbStG. Der Schenkungsfreibetrag kann alle 10 Jahre erneut genutzt werden. Die Freibeträge gelten nicht für beschränkt steuerpflichtige Erwerbe. Das sind solche, bei denen weder der Erblasser oder Schenker noch der Erwerber in Deutschland wohnen (und nicht innerhalb der letzten fünf Jahre dort gewohnt haben) und es sich bei dem Erwerb um inländisches Vermögen handelt (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG). Der Europäische Gerichtshof hat jedoch mit Entscheidung vom 22. April 2010 nunmehr für die Schenkungsteuer festgestellt, dass bei in der EU ansässigen Beteiligten eine unterschiedliche Gewährung des Freibetrags, die an der Tatsache einer fehlenden Ansässigkeit in Deutschland anknüpft, eine unzulässige Beschränkung der Freiheit des Kapitalverkehrs darstellt und gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Dies gilt auch für die Erbschaftsteuer.