Schenkungsteuer

Grundlage für die Erhebung der Schenkungsteuer ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Es handelt sich dabei um eine Steuer, die sich auf unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden (Schenkungen) bezieht. Was unter einer Schenkung unter Lebenden zu verstehen ist, wird gesetzlich in § 7 ErbStG definiert.

Oft übersehen wird, dass die Schenkungsteuer auch bei größeren Gutschriften auf Gemeinschaftskonten anfallen kann, da die Hälfte des Betrages als Schenkung dem Mitinhaber zugeschrieben wird.

Von der Schenkungssteuer muss die Erbschaftsteuer unterschieden werden. Sie wird im Hinblick auf Zuwendungen im Erbgang, also infolge des Todes des bisherigen Eigentümers erhoben. Die Schenkungsteuer wird nach den gleichen gesetzlichen Regeln wie die Erbschaftsteuer erhoben. Es gibt allerdings Ausnahmen. Dennoch wird die Schenkungsteuer als Unterfall der Erbschaftsteuer behandelt.